Hochschulkollegium

Hochschulkollegium

Hochschulkollegium PPH Augustinum

Das Hochschulkollegium ist ein gewähltes Organ der PPH Augustinum (HG § 11.1).

Dem Hochschulkollegium obliegen, neben den aufgrund vom Hochschulgesetz, vom Statut der PPH Augustinum sowie weiteren gesetzlichen Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen, die Beratung über pädagogische, religionspädagogische, sozialpädagogische und elementarpädagogische Fragen der PPH Augustinum.

Gemäß § 17 Abs 1 Hochschulgesetz kommen dem Hochschulkollegium folgende Aufgaben zu:

  1. Stellungnahme in Fragen der Entwicklung der inneren Organisation und Kommunikation (Organisationsplan, Satzung),
  2. Stellungnahme im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Bestellung des Rektors bzw. der Rektorin und des Vizerektors bzw. der Vizerektorin,
  3. Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors bzw. der Rektorin oder des Vizerektors bzw. der Vizerektorin,
  4. Erlassung des Curriculums sowie der Prüfungsordnung,
  5. Beratung in pädagogischen Fragen,
  6. Stellungnahme zu Beschwerden und Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist,
  7. Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und
  8. Genehmigung der Geschäftsordnung des Hochschulkollegiums.

Hochschulkollegium PPH Augustinum

HS-Prof.in Mag.a Christiana Glettler, PhD
Vorsitzende

Prof.in Mag.a Dr.in Katharina Ogris, BEd
stellvertretende Vorsitzende

Vertreter*innen des Lehrpersonals PPH Augustinum
Prof. Mag. Mag. Dr. Johannes Thonhauser
OStRin HS-Prof.in Mag.a Dr.in Eleonore Krenn
Prof.in Mag.a Dr.in Andrea Mayr

Vertreter*innen des Verwaltungspersonals PPH Augustinum
Mag.a Petra Graber
Stephan Lanegger

Vertreter*innen der Hochschüler*innenschaft PPH Augustinum
Thomas Gasser
Lucas Geieregger
Pia Grünberger

Rektorat PPH Augustinum, ohne Stimmrecht
Rektorin RgRin Mag.a Dr.in Andrea Seel
Vizerektorin Mag.a Dr.in Dr.in Renate Straßegger-Einfalt
Vizerektor Mag. Dr. Friedrich Rinnhofer, MA

Vertretung des Hochschulrats der PPH Augustinum (ex offo)
Walter Prügger, BEd MA
Ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weirer

Geschäftsordnung

Dokument vom 9. Dezember 2021

Geschäftsordnung des Hochschulkollegiums der Privaten Pädagogischen Hochschule Augustinum

(gemäß § 17 Hochschulgesetz 2005, BGBl. Teil I Nr. 30/13. März 2006, BGBl. Nr. 21/13. Jänner 2015)

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Als Abkürzungen in der Geschäftsordnung und in Protokollen gelten:
HG Hochschulgesetz 2005 idgF
PPHA Private Pädagogische Hochschule Augustinum
HoKo Hochschulkollegium
GO Geschäftsordnung
TO Tagesordnung

(2) Soweit im Folgenden Bestimmungen des HG als Bestandteil dieser Geschäftsordnung übernommen werden, sind diese einer inhaltlichen Änderung durch das Hochschulkollegium nicht zugänglich.

§ 2 Aufgaben des Hochschulkollegiums

Dem Hochschulkollegium obliegt neben den vom Hochschulgesetz 2005 und vom Statut der PPH Augustinum übertragenen Entscheidungsbefugnissen die Beratung über sämtliche pädagogische Fragestellungen der PPH Augustinum.

(1) Stellungnahme in Fragen der Entwicklung der inneren Organisation und Kommunikation (Organisationsplan, Satzung),
(2) Stellungnahme im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Bestellung des Rektors*der Rektorin sowie der Vizerektor*innen,
(3) Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors*der Rektorin oder des Vizerektors*der Vizerektorin,
(4) Erlassung des Curriculums sowie der Prüfungsordnung sowie deren Änderungen,
(5) Beratung in pädagogischen Fragen,
(6) Stellungnahme zu Beschwerden und Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist,
(7) Erlassung näherer Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeit,
(8) Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und
(9) Genehmigung der Geschäftsordnung des Hochschulkollegiums.

§ 3 Zusammensetzung des Hochschulkollegiums

(1) Gemäß § 17 (2) Hochschulgesetz 2005 besteht das Hochschulkollegium aus elf Mitgliedern, und zwar aus

a) sechs Vertretern*Vertreterinnen des Lehrpersonals aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, auch in der Funktion von Leitern*Leiterinnen von Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule,
b) drei Vertretern*Vertreterinnen der Hochschüler*innenschaft bzw. der Hochschulvertretung der Pädagogischen Hochschule und
c) zwei Vertretern*Vertreterinnen des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule.

(2) Der*die Rektor*in und die Vizerektoren*Vizerektorinnen sowie ein vom Hochschulrat zu entsendendes Mitglied haben das Recht, an den Sitzungen des Hochschulkollegiums mit beratender Stimme und Antragsstellungsrecht teilzunehmen.

(3) Durch Beschluss des Hochschulkollegiums können für die Behandlung einzelner Angelegenheiten Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden und Kommissionen und Unterausschüsse eingerichtet werden.

(4) Durch Beschluss des Hochschulkollegiums können Personen in das Hochschulkollegium kooptiert werden.

(5) Die Funktionsperiode des Hochschulkollegiums beträgt drei Jahre.

(6) Die Vertreter*innen sind lt. § 17 (4) Hochschulgesetz 2005 folgendermaßen zu bestellen:

a) die Vertreter*innen des Lehrpersonals sind von allen Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 zu wählen,
b) die Vertreter*innen der Hochschüler*innenschaft bzw. der Hochschulvertretung sind durch die Hochschüler*innenschaft bzw. die Hochschulvertretung zu entsenden,
c) die Vertreter*innen des Verwaltungspersonals sind von allen Angehörigen des Verwaltungspersonals zu wählen.

(7) Die Vertreter*innen gemäß Abs. 6 Z 1 und 3 sind in gleicher unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl zu wählen. Gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertreter*innen zu wählen. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise an der PPH Augustinum kundzumachen. (HG §17(5))

(8) Die Wahl der Vertreter*innen ist so rechtzeitig auszuschreiben, dass eine lückenlose Fortführung der Geschäfte durch das neu bestellte Hochschulkollegium gewährleistet ist. Nach Ablauf der Funktionsperiode oder nach allfälligem vorzeitigem Rücktritt aller gewählten Mitglieder des Hochschulkollegiums sowie deren Stellvertreter*innen haben die bisherigen Mitglieder bzw. deren Stellvertreter*innen die Geschäfte bis zur Konstituierung des neu bestellten Hochschulkollegiums fortzuführen. (HG §17(6))

(9) Für die Mitglieder des Hochschulkollegiums gelten die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG bzw. § 46 Beamten-Dienstrechtsgesetz.

§ 4 Vorsitzende

(1) Ein*e Vorsitzende*r und ein*e Stellvertreter*in sind in der konstituierenden Sitzung aus der Gruppe der Lehrenden für die Dauer der Funktionsperiode des Hochschulkollegiums zu wählen. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes des Hochschulkollegiums hat die Wahl geheim zu erfolgen.

(2) Dem*Der Vorsitzenden obliegen die Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Hochschulkollegiums und die aus den Beschlussfassungen resultierenden Erledigungen.

(3) Im Falle der Verhinderung der*des Vorsitzenden übernimmt der*die Stellvertreter*in den Vorsitz.

(4) Ist auch der*die Stellvertreter*in verhindert, ist die Funktion des*der Vorsitzenden von dem*der Dienstältesten aus der Gruppe der in der Sitzung anwesenden gewählten Lehrenden wahrzunehmen.

§ 5 Einberufung des Hochschulkollegiums

(1) Der*Die Vorsitzende hat die Mitglieder des Hochschulkollegiums schriftlich und nachweisbar unter Bekanntgabe der Tagesordnung (§ 6 GO) mindestens einmal pro Semester zu einer Sitzung einzuberufen.

Eine Einberufung hat zu erfolgen,
a) wenn der*die Vorsitzende die Einberufung aufgrund der vorliegenden Geschäftsfälle für erforderlich erachtet oder
b) wenn drei Mitglieder die Einberufung schriftlich bei dem*der Vorsitzenden verlangen. Das ist auch durch nicht-stimmberechtigte Mitglieder möglich.

(2) Zwischen der Einberufung (das ist der Tag der kanzleimäßigen Abfertigung der Einladung) und dem vorgesehenen Sitzungstermin hat, von dringenden Fällen abgesehen, eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. Ein dringender Fall liegt vor, wenn die Entscheidung in einer kürzeren Frist als zwei Wochen zu erfolgen hat, um zeitgerecht zu sein. In diesem Fall hat jedoch zwischen der Einberufung und dem vorgesehenen Termin eine Frist von mindestens fünf Werktagen zu liegen.

(3) Anträge der Mitglieder auf Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung können, ausgenommen den Fall der Dringlichkeit (§ 5 (3) GO), bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin bei dem*der Vorsitzenden schriftlich oder am Beginn der Sitzung mündlich eingebracht werden.

(4) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit ist die Einberufung des Hochschulkollegiums nur in dringenden Fällen, die keinen Aufschub dulden, zulässig, wenn jedes Mitglied bzw. bei dessen Verhinderung das Ersatzmitglied vor Einberufung der Sitzung seine Zustimmung zur Einberufung ausdrücklich erteilt hat.

(5) Die Sitzungen des Hochschulkollegiums sind nicht öffentlich.

§ 6 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung der Sitzungen des Hochschulkollegiums ist von dem*der Vorsitzenden zu erstellen.

(2) Die Tagesordnung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:

1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung der Tagesordnung
3. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
4. Bericht des*der Vorsitzenden

(3) Vor Eingehen auf die Tagesordnung kann das Hochschulkollegium durch Beschluss die Tagesordnung ändern und/oder ergänzen.

§ 7 Behandlung der Tagesordnung

(1) Nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit sind Beschlüsse über die Genehmigung der Tagesordnung und des Protokolls der letzten Sitzung zu fassen.

(2) Der Bericht des*der Vorsitzenden hat jedenfalls die seit der letzten Sitzung an das Hochschulkollegium gerichteten Schreiben, herangetragene Geschäftsfälle und erfolgte Veranlassungen zu beinhalten.

(3) Die im Hochschulkollegium zu behandelnden Angelegenheiten sind von dem*der Vorsitzenden oder einem Berichterstatter*einer Berichterstatterin vorzutragen. Ist in einer Angelegenheit durch das Hochschulkollegium eine Entscheidung zu treffen, so hat der*die Berichterstatter*in einen Antrag zu stellen, der so zu fassen ist, dass die Abstimmung auf Annahme oder Ablehnung lauten kann (Hauptantrag).

(4) Nach dem Vortrag des Berichterstatters*der Berichterstatterin hat der*die Vorsitzende die Debatte zu eröffnen und den Mitgliedern des Hochschulkollegiums, die sich zu Wort gemeldet haben, in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind sofort in Behandlung zu nehmen.

(5) Jedes Mitglied des Hochschulkollegiums kann in der Debatte Gegen- und Zusatzanträge stellen. Dies gilt auch für Mitglieder mit beratender Stimme.

(6) Nach Schluss der Debatte ist, soweit eine Entscheidung zu treffen ist, die Beschlussfassung vorzunehmen.

§ 8 Schluss der Debatte

(1) Die Debatte ist nach Erschöpfung der Redner*innenliste bzw. nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte zu schließen.

(2) Ein Antrag auf Schluss der Debatte kann jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners*einer Rednerin, gestellt werden. Über einen solchen Antrag ist sofort abzustimmen.

§ 9 Beschlussfassung

(1) Das Hochschulkollegium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens zwei Mitglieder aus dem Bereich des Lehrpersonals und je ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden sowie des Verwaltungspersonals anwesend sind.

(2) Jedem anwesenden Mitglied mit beschließender Stimme kommt eine Stimme zu, und dieses ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig.

(3) Die Beschlussfassung hat in nachstehender Reihenfolge vor sich zu gehen:

1. bei Vorliegen von Gegenanträgen ist vorerst über diese Beschluss zu fassen;
2. wird ein Gegenantrag angenommen, wodurch der Hauptantrag und allfällige Zusatzanträge zu diesem abgelehnt werden, ist sodann über allfällige Zusatzanträge zum Gegenantrag zu beschließen, und zwar über die weitergehenden vor den übrigen;
3. im Falle der Ablehnung eines Gegenantrages, wodurch auch die Zusatzanträge zu diesem abgelehnt werden, oder wenn kein Gegenantrag vorliegt, ist vorerst über allfällige Zusatzanträge zum Hauptantrag zu beschließen, und zwar über die weitergehenden vor den übrigen;
4. durch die Annahme eines Zusatzantrages wird auch der Hauptantrag angenommen, ansonsten und wenn weder Gegenanträge noch Zusatzanträge vorliegen, ist über den Hauptantrag zu beschließen. Über den Hauptantrag und allfällige Zusatzanträge ist getrennt abzustimmen.

(4) Die Abstimmung erfolgt durch Heben einer Hand.

(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden.

(6) Eine geheime Abstimmung ist auf Antrag mindestens eines Mitglieds des Hochschulkollegiums durchzuführen.

§ 10 Curricularkommissionen

(1) Für die Erlassung und Änderung der Curricula sind gemäß § 42 HG 2005 entscheidungsbefugte Curricularkommissionen einzusetzen.

(2) Jede Curricularkommission setzt sich aus sechs Vertreter*innen des Lehrpersonals der Pädagogischen Hochschule und drei Vertreter*innen der Studierenden zusammen.

(3) Die Leitung einer Curricularkommission ist durch Beschluss des Hochschulkollegiums einem Hochschulkollegiumsmitglied oder einem stellvertretenden Mitglied aus der Gruppe der Lehrenden zu übertragen.

(4) Die Curricularkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens zwei Mitglieder aus dem Bereich des Lehrpersonals und ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden anwesend sind.

(5) Die Curricularkommissionen sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Hochschulkollegiums einzurichten.

(6) Die Curricularkommissionen sind an die Richtlinien des Hochschulkollegiums gebunden, ihre Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Hochschulkollegiums.

§ 11 Unterausschüsse

(1) Zur Vorbereitung der vom Hochschulkollegium zu besorgenden Aufgaben können Unterausschüsse mit ausschließlich beratender Funktion durch Beschluss des Hochschulkollegiums eingerichtet werden.

(2) Das Ergebnis der Beratungen ist dem Hochschulkollegium durch eine*n vom Unterausschuss gewählte*n Sprecher*in bis zu einem festgelegten Termin zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Sitzung des Hochschulkollegiums ist ein Protokoll zu führen.

(2) Die Protokollführung obliegt den Mitgliedern des Hochschulkollegiums aus dem Kreis der Lehrenden. Die Sitzungsleitung wird von der Protokollführung ausgenommen.

(3) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:

a) Datum, Beginn und Ende der Sitzung;
b) die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen teilnehmenden Personen (ohne Titel);
c) die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
d) die Tagesordnung;
e) die Anträge im vollen Wortlaut;
f) die Ergebnisse von Abstimmungen;
g) die gefassten Beschlüsse;
h) Stellungnahmen und Erklärungen, deren Aufnahme in das Protokoll ausdrücklich verlangt wird.

(4) Textlich umfangreiche Beschlüsse des Hochschulkollegiums, insbesondere zur Kundmachung bestimmter Verordnungen, können auch in der Form protokolliert werden, dass sie als integrierende Beilage des Protokolls diesem angeschlossen werden. Das Protokoll hat einen Hinweis auf eine solche Beilage zu enthalten.

(5) Das Protokoll ist von dem*der Vorsitzenden und dem*der Protokollführer*in zu unterfertigen.

(6) Eine Abschrift des Protokolls ist dem*der Rektor*in und den Vizerektor*innen der PPH Augustinum sowie allen Mitgliedern des Hochschulkollegiums bis spätestens 14 Tage nach der Sitzung zu übermitteln.

(7) Die Genehmigung des Protokolls hat in der jeweils nächsten Sitzung des Hochschulkollegiums zu erfolgen. Bei Einwendungen gegen das Protokoll ist gemäß § 7 GO vorzugehen. Werden Einwendungen nicht vorgebracht bzw. abgelehnt, gilt das Protokoll als genehmigt.

(8) Beschlüsse des Hochschulkollegiums, die den allgemeinen Studienbetrieb betreffen, sind im Mitteilungsblatt der PPH Augustinum zu verlautbaren.

(9) Das Lehrpersonal und das Verwaltungspersonal der PPH Augustinum erhält bei allfälligen neuen Beschlüssen eine Information per Mail. Die Aussendung erfolgt durch den Vorsitzenden*die Vorsitzende.

§ 14 Verhinderung eines Mitgliedes

(1) Die Mitglieder des Hochschulkollegiums sind verpflichtet an den einberufenen Sitzungen teilzunehmen.

(2) Im Falle einer Verhinderung hat jedes zu einer Sitzung einberufene Mitglied ohne Verzug den*die Vorsitzende*n hievon in Kenntnis zu setzen.

(3) Die aus der Gruppe der Lehrenden und des Verwaltungspersonals gewählten Mitglieder werden im Verhinderungsfall von ihren gewählten Stellvertretern*innen entsprechend der Reihenfolge des gesamten Wahlergebnisses vertreten.

(4) Dieser*diese Stellvertreter*in ist verpflichtet, bei Verhinderung des Mitgliedes an der betreffenden Sitzung teilzunehmen. Er bzw. sie ist im vollen Umfang stimmberechtigt.

§ 15 Telefon- oder Videokonferenzen

(1) Eine Telefon- oder Videokonferenz kann von dem*der Vorsitzenden schriftlich einberufen werden.

(2) Für Telefon- oder Videokonferenzen gelten die für Sitzungen geltenden Bestimmungen sinngemäß.

(3) Die Teilnehmer*innen haben sicherzustellen, dass das Sitzungsgeheimnis gewahrt bleibt und dass keine anderen Personen den Ablauf der Sitzung mitverfolgen können. Audio- bzw. Videoaufzeichnungen der Sitzungen dürfen sitzungsfremden Personen nicht zugänglich gemacht werden. Nach der Erstellung des Protokolls wird die Aufzeichnung gelöscht.

(4) Abstimmungen bei Telefon- oder Videokonferenzen sind namentlich durchzuführen. Verlangt ein Mitglied in einer Telefon- oder Videokonferenz eine geheime Abstimmung, so hat dies die Vertagung des betreffenden Tagesordnungspunktes auf die nächste Sitzung zur Folge.

(5) Falls durch technische Probleme die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben ist, muss die Sitzung vertagt werden.

§ 16 Kundmachung von Verordnungen

Verordnungen des Hochschulkollegiums sind mit der Klausel: "Für das Hochschulkollegium: Der*Die Vorsitzende" von dem*der Vorsitzenden zu unterfertigen und durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Hochschule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit der Veröffentlichung in Kraft.

§ 17 Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung durch das Hochschulkollegium in Kraft und wird im Mitteilungsblatt veröffentlicht.
Graz, am 09. Dezember 2021

Für das Hochschulkollegium:

Mag.a Dr.in Katharina Ogris, BEd
Vorsitzende

Download der Geschäftsordnung

Sitzungstermine

Sitzungstermine im Sommersemester 2024

Freitag, 8. März 2024, 09.00 bis 11.00 Uhr
Donnerstag, 2. Mai 2024, 15.00 bis 17.00 Uhr
Dienstag, 25. Juni 2024, 13.00 bis 15.00 Uhr
Montag, 30. September 2024, 10.00 bis 12.00 Uhr

Erlässe / Verordnungen

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